Norm
ABGB §1320 B2Rechtssatz
Beim Vorbeifahren an einer Kuh, die von einem Landwirt auf einem vereisten Fahrbahnrand geführt wird, ist eine Geschwindigkeit von ca dreißig km/h und ein Seitenabstand von 2,50 Meter einzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0030062Dokumentnummer
JJR_19680606_OGH0002_0020OB00144_6800000_001