TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/4 2002/04/0075

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Veröffentlicht am 04.09.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs3 idF 1998/I/158;
B-VG Art7 Abs1;
GewO 1973 §356 Abs3 idF 1988/399;
GewO 1994 §356 Abs3 idF 2000/I/088;
GewO 1994 §78 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des E (geboren 17. Jänner 1938) in L, vertreten durch Dr. Klaus Nuener, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 40, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 14. Mai 2002, Zl. IIa-60.026/5- 01, betreffend gewerbliche Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: F in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2002, Zl. 2001/04/0234, verwiesen.

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid (neuerlich) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16. August 2001 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es in seinem wesentlichen Teil:

"Wie bereits eingangs festgestellt, wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18.01.1990, Zahl 2-300/12, J jun., die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Diskothek und eines Aerobic-Studios in L erteilt. In diesem Bescheid wurden auch die ursprünglichen Betriebszeiten festgelegt. Für die Frage der Parteistellung des Nachbarn insbesondere des Berufungswerbers war daher im Sinne von § 356 GewO 1994 zu prüfen, ob deren Parteistellung im eben angesprochenen Verfahren aufrecht geblieben ist.

Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Berufungswerber in diesem Verfahren keinerlei Einwendungen erhoben, da weder im Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11.01.1990 Einwendungen des Berufungswerbers aufscheinen, noch im Akt der Bezirkshauptmannschaft Landeck Einwendungen in schriftlicher Form, welche vor dem 18.01.1990 erhoben wurden, enthalten sind.

Mit Schreiben vom 09.04.2002 wurde dem Berufungswerber das Ergebnis des bisher durchgeführten Ermittlungsverfahren zur Kenntnis gebracht. Mit selben Schreiben wurde er aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen. In seiner daraufhin erstatteten Stellungnahme wies der Berufungswerber lediglich daraufhin, dass die Bezirkshauptmannschaft Landeck seine Parteistellung anerkannt habe und er darüber hinaus auch im fortgesetzten Verfahren, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.12.1994, Zl 2-3880/5, beendet wurde, Einwendungen erhoben habe. Doch äußerte er sich weder zur Frage, wieso seine Einwendungen, auf die er sich in seinem Schreiben vom 12.05.1990 bezieht, nicht im Protokoll der Verhandlung vom 11.01.1990 schriftlich festgehalten worden sind noch wieso auch sonst keinerlei Einwendungen seinerseits bis zum 18.01.1990 vorgebracht wurden.

Richtig ist zwar, dass der Berufungswerber in einem betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 81 GewO 1994 Einwendungen erhoben hat, welches auf Antrag des Mr. J Erlebnisgastronomie GesmbH durchgeführt und mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.12.1994, Zl. 2-3880/5, beendet wurde. Doch steht das gegenständliche Berufungsverfahren in keinerlei Zusammenhang mit diesem Verfahren, zumal es sich hiebei um eine andere Betriebsanlage, nämlich um ein China-Restaurant, welches fortan als Erlebnisrestaurant mit Barbetrieb geführt werden sollte, handelt.

Da für die Frage der Parteistellung des Berufungswerbers im gegenständlichen Verfahren jedoch nur die Aufrechterhaltung seiner Parteistellung im Genehmigungsverfahren, in welchem die ursprünglichen Betriebszeiten festgesetzt wurden, relevant war, und der Berufungswerber diesbezüglich nicht glaubhaft machen konnte, in diesem Verfahren Einwendungen erhoben zu haben, musste die Berufungsbehörde davon ausgehen, dass er seine Parteistellung auf Grund dessen verloren hatte. Es gab für die Berufungsbehörde des Weiteren auch keinen Grund für die Annahme, etwaige Einwendungen des Berufungswerbers in der Verhandlung vom 11.01.1990 seien nicht protokolliert worden, zumal jegliches Vorbringen des Berufungswerbers hiezu fehlt. Die Formulierung im Schreiben des Berufungswerbers vom 23.05.1990 'wie bereits bei der gewerbepolizeilichen Verhandlung vorgebracht, ...' allein ersetzt nach Ansicht der Berufungsbehörde keinesfalls deren Protokollierung.

Da der Berufungswerber seine Parteistellung im Genehmigungsverfahren, in welchem die ursprünglichen Betriebszeiten festgesetzt wurden, verloren hatte, kam ihm gemäß § 356 Abs. 3 GewO 1994 auch im gegenständlichen Verfahren gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1994 keine Parteistellung zu. Mangels Parteistellung war er auch nicht berechtigt, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.08.2001, Zahl 2.1-233/99- 7, Berufung zu erheben. Die Berufung war daher mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 78 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde auf Antrag von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes dann Abstand zu nehmen, wenn es außer Zweifel steht, dass die Abweichungen die durch den Genehmigungsbescheid getroffene Vorsorge nicht verringern. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Abweichungen mit Bescheid auszusprechen.

§ 356 Abs. 3 GewO 1994 - entsprechend den Verfahrensdaten nach der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen Bescheid ist im Hinblick auf § 382 Abs. 7 GewO 1994 diese Gesetzesstelle in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2000 anzuwenden - bestimmt (u.a.), dass im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes (§ 78 Abs. 2) jene Nachbarn Parteistellung haben, deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist.

Im hier zu beurteilenden Fall steht in Frage, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen "Folgeverfahren" (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, Ergänzungsband, Rz 37 zu § 356) nach § 78 Abs. 2 GewO 1994 im Grunde des § 356 Abs. 3 GewO 1994 Parteistellung hat oder nicht. Der Beschwerdeführer bejaht dies damit, dass er im ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren betreffend den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1990 Parteistellung erlangt habe.

Die belangte Behörde beurteilte diese Frage offenkundig auf den Boden der Rechtslage des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der AVG-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 158, wonach dann, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge hat, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt.

Die belangte Behörde scheint dabei davon ausgegangen zu sein, dass § 356 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung der Wiederverlautbarungskundmachung BGBl Nr 194/1994 (nach der Gewerberechtsnovelle 1988) im Grunde des § 82 Abs. 7  AVG in der Fassung der AVG-Novelle 1998 mit 31. Dezember 1998 insoweit außer Kraft getreten war, als dort die Parteistellung der Nachbarn von der rechtzeitigen Erhebung von Einwendungen abhängig gemacht wurde.

Im Beschwerdefall kommt es aber nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer im ursprünglichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren (im Jahr 1990) durch Unterlassung zeitgerechter Einwendungen im Grunde des § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der AVG-Novelle 1998 seine Parteistellung verloren hat oder nicht. Die Bestimmung des § 42 Abs. 1 und 3 AVG in der Fassung der AVG-Novelle 1998 ist nämlich nur auf solche Tatbestände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Verfahrensgesetznovelle, also nach dem 1. Jänner 1999, verwirklicht wurden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0239, und vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0052). Ob der Beschwerdeführer im ursprünglichen Genehmigungsverfahren (im Jahr 1990) Parteistellung erlangt hat oder nicht, ist vielmehr nach § 356 Abs. 3 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 (also in der Fassung vor der AVG-Novelle 1998) zu beurteilen.

Dem steht auch nicht entgegen, wenn in § 356 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2000 für die dort angeführten "Folgeverfahren" bestimmt, dass nur jene Nachbarn Parteistellung haben, "deren Parteistellung im Verfahren gemäß Abs. 1 aufrecht geblieben ist".

Ob und wie weit der Gesetzgeber Personen rechtlichen Schutz gewährt, die durch den einer anderen Person gegenüber ergangenen verwaltungsbehördlichen Bescheid, insbesondere auch durch eine dieser Person erteilte Bewilligung, in ihren Interessen betroffen sind, ist seiner Gestaltungsfreiheit anheim gegeben. Diese ist verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, dass das die Parteirechte bestimmende Gesetz dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeitsgebot unterliegt (VfSlg 14.512/1996, 12.240/1989, 11.934/1988, 8.279/1978).

Wollte man nun den Regelungsgehalt des § 356 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2000 so verstehen, dass in den genannten "Folgeverfahren" nur jene Nachbarn Parteistellung hätten, deren Parteistellung auf dem Boden der Rechtslage des § 356 Abs. 1 GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2000 (also nach dem 1. September 2000) - bzw. allenfalls nach der Rechtslage nach dem Inkrafttreten der AVG-Novelle 1998 - "aufrecht geblieben ist", so würde dies dazu führen, dass jene Nachbarn, die vor diesem Zeitpunkt (nach der früheren Rechtslage) im dem "Folgeverfahren" zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren (dem "Grundverfahren") Parteistellung erworben hätten, (ungeachtet dessen) keine Parteirechte im "Folgeverfahren" hätten. Die Frage der Parteistellung des Nachbarn im "Folgeverfahren" hinge somit auch davon ab, wann das "Grundverfahren" durchgeführt wurde. Dafür aber, dass es für die Parteistellung auch von Bedeutung sein soll, wann das "Grundverfahren" durchgeführt wurde (was von Zufälligkeiten abhängen kann), lässt sich eine sachliche Rechtfertigung nicht finden und solches auch aus den Gesetzesmaterialien nicht ableiten.

Im Ausschussbericht (212 BlgNR 21. GP) heißt es vielmehr, dass die im bis zum 31. Dezember 1998 geltenden § 356 Abs. 4 verankerte Regelung, die im Kern schon seit dem Inkrafttreten der GewO 1973 bestanden habe und beständig weiter ausgebaut worden sei, sich bestens bewährt habe und daher wieder als Sonderverfahrensrecht geschaffen werden solle. Dem Gesetzgeber ging es offenkundig nur darum, eine früher bestandene Rechtslage, wonach nur jene Nachbarn die im "Grundverfahren" Parteistellung erlangt hatten, eine solche auch im "Folgeverfahren" hatten, wieder herzustellen, nicht aber (auch) darum, dass die Parteistellung darüberhinaus davon abhängen soll, wann das "Grundverfahren" durchgeführt wurde.

Es handelt sich hier also angesichts des offenkundigen Gesetzeszwecks um eine planwidrige (Regelungs-)Lücke, die sich zwanglos durch Analogie schließen lässt (vgl. dazu: VfSlg 9.748/1983). In diesem Sinne gebietet bereits der Grundsatz verfassungskonformer, mit dem Gleichheitssatz vereinbarer Anwendung der Bestimmung des § 356 Abs. 3 GewO 1994 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 2000, dass - bezogen auf den Beschwerdefall - auch jene Nachbarn Parteistellung haben, die im dem "Folgeverfahren" zu Grunde liegenden Genehmigungsverfahren (dem "Grundverfahren") - nach der früheren Rechtslage - Parteistellung erworben haben.

Die im Beschwerdefall für die Erlangung der Parteilstellung maßgebliche Regelung der GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 sah in § 356 Abs. 1 vor, dass die Behörde, ausgenommen in den Fällen des § 359 b, auf Grund eines Ansuchens um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage eine Augenscheinsverhandlung anzuberaumen hat. Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sah vor, dass im Verfahren gemäß Abs. 1, unbeschadet des folgenden Satzes, nur jene Nachbarn Parteien sind, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 erheben, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an. Weist der Nachbar der Behörde nach, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert war, die Parteistellung nach dem ersten Satz zu erlangen, so darf er seine Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5 auch nach Abschluss der Augenscheinsverhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen und ist vom Zeitpunkt seiner Einwendungen an Partei; solche Einwendungen sind vom Nachbarn binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses für ihre Erhebung bei der Behörde einzubringen, die die Augenscheinsverhandlung anberaumt hat, und von dieser oder von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.

Die belangte Behörde hat im Ergebnis - auf dem Boden dieser Rechtslage - zutreffend erkannt, dass der Beschwerdeführer im mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1990 abgeschlossenen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren keine Parteistellung erlangt hat (und wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt, weil die belangte Behörde zur Beurteilung dieser Frage die Rechtslage nach der AVG Novelle 1998 heranzog).

Die belangte Behörde stützt sich dabei darauf, dass Einwendungen "nicht im Protokoll der Verhandlung vom 11.01.1990 schriftlich festgehalten worden sind noch ...auch sonst keinerlei Einwendungen seinerseits bis zum 18.01.1990 vorgebracht wurden".

Dass die Verhandlungsschrift entgegen § 15 AVG keinen vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung liefere, weil die Niederschrift entgegen der Bestimmungen des § 14 AVG - in der hier anzuwendenden Fassung vor der AVG-Novelle 1998 - aufgenommen worden sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1996, Zl. 95/04/0171), wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Liefert aber eine Niederschrift vollen Beweis, so hat nach § 15 zweiter Satz AVG der Beteiligte gegen die Richtigkeit des bezeugten Vorganges den Gegenbeweis anzutreten.

Insofern vermag der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die amtliche Ermittlungspflicht über die Frage, ob er tatsächlich Einwendungen erhoben habe, einen entscheidungswesentlichen Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen; so auch nicht, wenn er auf die Möglichkeit verweist, dass im Zuge der Tonbandaufnahme der damaligen Erstbehörde ein Fehler unterlaufen sei (wobei der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass dies "eine reine Vermutung" darstelle, weshalb es Aufgabe der belangten Behörde sein würde, die Ursache für die mangelnde Protokollierung klar zu stellen). Angesichts dieses Umstandes ist es ebenso unerheblich, wenn der Beschwerdeführer daraufhin verweist, aus seinem Schreiben vom 21. Mai 1990 gehe hervor, dass er schon im Zuge der damaligen mündlichen Verhandlung Einwendungen erhoben habe (ohne auch nur zu behaupten, ihm sei damit der Gegenbeweis gelungen).

Da die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise davon ausgehen durfte, der Beschwerdeführer habe im mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 18. Jänner 1990 abgeschlossenen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren keine Einwendungen erhoben und daher keine Parteistellung erlangt, geht auch das Beschwerdevorbringen ins Leere, die behaupteten Einwendungen hätten dem Konkretisierungsgebot entsprochen. Aus dem gleichen Grund wurde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt, wenn er geltend macht, er sei - auf Grund einer Verwechslung (es existierten zwei E) - zur mündlichen Verhandlung (im Verfahren betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustandes) nicht geladen worden, weshalb ihm zu unrecht die Parteistellung aberkannt und er in - in der Beschwerde näher bezeichneten - Parteienrechten verkürzt worden sei.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. September 2002

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2002040075.X00

Im RIS seit

29.10.2002

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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