RS OGH 1968/6/10 Bkd58/67, Bkd25/80, Bkd48/80, Bkd14/82, 26Os2/16p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1968
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Norm

DSt 1872 §2 F

Rechtssatz

Ein Versehen der Kanzlei oder eines Rechtsanwaltsanwärters oder Kanzleibeamten allein vermag noch keine disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes zu begründen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 58/67
    Entscheidungstext OGH 10.06.1968 Bkd 58/67
  • Bkd 25/80
    Entscheidungstext OGH 17.11.1980 Bkd 25/80
    Vgl auch; nur: Ein Versehen der Kanzlei allein vermag noch keine disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes zu begründen. (T1) Beisatz: Das Fehlverhalten einer sonst verläßlichen Kanzleiangestellten eines Rechtsanwaltes stellt ein unvorhersehbares Ereignis dar, das ihm nicht zugerechnet werden kann (so schon Bkd 8/80 ua). (T2)
  • Bkd 48/80
    Entscheidungstext OGH 01.12.1980 Bkd 48/80
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: AnwBl 1981,457
  • Bkd 14/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1982 Bkd 14/82
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es kann von einem Rechtsanwalt nicht verlangt werden, daß er persönlich die routinemäßigen Kanzleiarbeiten mehr als stichprobenweise prüft. (T3) Veröff: AnwBl 1983,397
  • 26 Os 2/16p
    Entscheidungstext OGH 06.12.2016 26 Os 2/16p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Verfassen von Exekutionsanträgen und der damit zusammenhängenden Korrespondenz mit dem Schuldner gehört zu den routinemäßigen Kanzleiarbeiten, deren lückenlose Überprüfung dem Rechtsanwalt nicht abverlangt wird. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055145

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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