Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Ein Versehen der Kanzlei oder eines Rechtsanwaltsanwärters oder Kanzleibeamten allein vermag noch keine disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes zu begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055145Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.03.2017