Norm
AngG §29 II1Rechtssatz
§ 29 AngG, wonach sich der zu Unrecht entlassene oder vertragswidrig gekündigte Angestellte das wegen Unterbleibens der Dienstleistung Ersparte oder durch anderweitige Verwendung Erworbene auf die nach Ablauf von drei Monaten fälligen Bezüge anrechnen lassen muß, findet auch auf dem JournG unterliegende Personen Anwendung.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Anrechnung, Einrechnung, Bemessung, Berechnung, Höhe, Umfang, Ausmaß, vorzeitige Auflösung, Entlassung, Kündigung, Ende, Beendigung, Schadenersatz, Ersatzpflicht, Ersatzanspruch, Entschädigung, ReporterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0028300Dokumentnummer
JJR_19680611_OGH0002_0040OB00021_6800000_002