Norm
EheG §55 Abs2 e2Rechtssatz
Das Gericht darf dem Eheteil, der ausschließlich oder überwiegend an der Zerrüttung der Ehe schuld trägt, nicht behilflich sein, sich gegen den Willen des anderen, an der Ehe festhaltenden Teiles, von einer durch die Eheschließung übernommenen, nunmehr lästig gewordenen Verpflichtung zu befreien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0057435Dokumentnummer
JJR_19680611_OGH0002_0080OB00154_6800000_001