Beisatz: Jedoch keine Unterbrechung wegen einer Strafanzeige wegen Verdachtes der falschen Zeugenaussage, da mangels Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen durch das Revisionsgericht selbst im Falle der Verurteilung des Zeugen der OGH von den Feststellungen der Unterinstanzen (auch soweit sie auf Aussage jenes Zeugen beruhen) nicht abgehen könnte. (T1)
Beisatz: Es muss aber bereits zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz das Verfahren, dessen rechtskräftige Erledigung abgewartet werden soll, anhängig gewesen sein. (T2)
Auch; Beisatz: Beruhen jedoch die den Unterbrechungsantrag tragenden Ausführungen der Revision lediglich auf im Rechtsmittelverfahren unbeachtlichen Neuerungen, mangelt es somit an einem tauglichen Unterbrechungsgrund. (T5)
Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Hier: § 25 AußStrG iVm § 7 Abs 3 MRG; abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz. (T8)
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Gemäß § 37i Abs 1 KartG 2005 kann ein Rechtsstreit über den Ersatz des Schadens aus einer Wettbewerbsrechtsverletzung bis zur Erledigung des Verfahrens einer Wettbewerbsbehörde über die Wettbewerbsrechtsverletzung unterbrochen werden. (T9) Beisatz: Eine Unterbrechung ist in Anlehnung an § 190 Abs 1 ZPO aber nur dann zulässig, wenn das präjudizielle Verfahren vor einer Wettbewerbsbehörde bereits anhängig ist, und zwar – nach den allgemeinen Regeln – zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz. (T10)