Norm
ABGB §863 GIIRechtssatz
Daß der Dienstgeber den Dienstnehmer, der ihm einen Schaden zugefügt hat, weiterbeschäftigt und mit der Geltendmachung seiner Ansprüche einige Zeit - zB bis zum Abschluß eines Strafverfahrens - zuwartet, muß keineswegs zwingend darauf hindeuten, daß der Dienstgeber auf Schadenersatz verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0016097Dokumentnummer
JJR_19680611_OGH0002_0040OB00025_6800000_001