Norm
ABGB §1096 CRechtssatz
Wurde der Mietzins vorausbezahlt, dann ist bei einer von Gesetzes wegen eintretenden Zinsminderung nach § 1096 ABGB ein nach § 1431 ABGB zu beurteilender Rückforderungsanspruch gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0021337Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2021