Norm
KO §30Rechtssatz
Feststellung der Begünstigungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis des Anfechtungsgegners ist eine tatsächliche Feststellung (so schon SZ 7/352); dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob dem Anfechtungsgegner diese Absicht des Schuldners bekannt sein mußte (so schon EvBl 1959/101).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0064481Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016