Norm
StGB §105 DRechtssatz
Nötigung, begangen dadurch, daß der Täter dem Opfer mit Mord drohte, um es zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung wegen Notzucht und Verfügung zur Unzucht zu zwingen; keine straflose Nachtat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0093317Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.05.2018