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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1997 §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des BD in Graz, geboren am 25. Oktober 1981, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. Mai 2002, Zl. Fr 1026/2000, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß §§ 31, 33 Abs. 1 und 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 15. Mai 2000 in einem Lkw versteckt - illegal - in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. Juli 2000 rechtskräftig abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer halte sich seither unberechtigt im Bundesgebiet auf, weil er über keinerlei Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Angesichts der familiären Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Onkeln, von denen er wohnversorgt und finanziell unterstützt werde, sei von einem gewissen relevanten Eingriff in sein Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG auszugehen. Dieser sei jedoch keineswegs als so schwerwiegend anzusehen, dass er der Erlassung einer Ausweisung entgegenstünde. Die Ausweisung sei im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten; die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften stelle einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Onkeln bestehe kein Pflege- oder Obsorgeverhältnis. Im Hinblick auf die gesamte Interessenlage könne nicht davon gesprochen werden, dass die Behörde bei Erlassung der Ausweisung das ihr eingeräumte Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes handhaben würde. Dass der Beschwerdeführer in Österreich weder verwaltungsbehördlich noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, bewirke weder eine Stärkung seiner persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die Ausweisung gebietenden öffentlichen Interesses.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden sei und er über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfüge. Er meint, dass die Ausweisung einen vehementen Eingriff in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 FrG darstelle und dieser die Ausweisung unzulässig machen würde.
Der Beschwerdeführer wirft zwar der belangten Behörde ein unzureichendes Ermittlungsverfahren vor, beschränkt sich bei Darlegung der Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels jedoch darauf, auf die beabsichtigte Heirat mit seiner österreichischen Freundin zu verweisen. Diese bloße Heiratsabsicht führt jedoch nicht zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung. Die belangte Behörde nahm angesichts der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen im Inland lebenden Onkeln an, dass mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in sein Familienleben verbunden ist. Sie verwies zutreffend aber auch auf den hohen Stellenwert, der aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten zukommt (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 99/21/0137). Da der Beschwerdeführer angesichts der Kürze seines inländischen Aufenthalts (ca. zwei Jahre) nicht auf eine ausgeprägte Integration verweisen kann, ist die Ansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass die Ausweisung trotz des Eingriffs in sein Privat- und Familienleben im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei. Soweit er der belangten Behörde vorwirft, sie habe keine Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommen, ist diesem Vorwurf zu entgegnen, dass bei einer auf § 33 Abs. 1 FrG gestützten Ausweisung auf die Bestimmung des § 37 Abs. 2 FrG nicht Bedacht zu nehmen ist. Weiters ist kein Umstand ersichtlich, der die belangte Behörde hätte veranlassen müssen, von dem ihr eingeräumten Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen.
Zu Recht nahm sie entgegen der Beschwerdeansicht auf eine allfällige Verfolgungsgefahr im Heimatland des Beschwerdeführers nicht Bedacht, weil mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (dorthin) abgeschoben werde.
Letztlich trifft der Beschwerdevorwurf, die Begründung des angefochtenen Bescheides stelle eine Formalbegründung dar und lasse konkrete Feststellungen vermissen, nicht zu; dem Bescheid lassen sich nämlich, wie dargestellt, sowohl die Feststellungen der belangten Behörde als auch die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung in ausreichender Weise entnehmen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 5. September 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210101.X00Im RIS seit
09.01.2003