Norm
StVO §2 Z2Rechtssatz
Die Verkehrsfläche vor dem Parlament in Wien zwischen Gehsteig und Straßenbahngleisen ist weder Hauptfahrbahn noch Nebenfahrbahn, sondern eine platzartige Erweiterung der Ringstraße.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073240Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008