Norm
ABGB §1487Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1487 ABGB, dass das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse und nach Verlauf dieser Zeit verjährt sei, kann nicht auf den Fall angenommen werden, in welchem die Unterschiebung und Fälschung eines letzten Willens behauptet wird. (vgl Judikat Nr 67 neu).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0034363Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013