RS OGH 1968/6/19 7Ob112/68, 4Ob602/79, 7Ob51/13w

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Veröffentlicht am 19.06.1968
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Norm

ABGB §1487

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 1487 ABGB, dass das Recht, eine Erklärung des letzten Willens umzustoßen, binnen drei Jahren geltend gemacht werden müsse und nach Verlauf dieser Zeit verjährt sei, kann nicht auf den Fall angenommen werden, in welchem die Unterschiebung und Fälschung eines letzten Willens behauptet wird. (vgl Judikat Nr 67 neu).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0034363

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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