RS OGH 1968/6/20 9Os101/67, 9Os1/70, 11Os117/70, 10Os257/71, 12Os121/82, 2Ob242/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1968
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Norm

ABGB §1009
StG §205c

Rechtssatz

Der Machtgeber hat ein Recht auf die uneingeschränkte Wahrung seiner Interessen durch den Machthaber und die Überlassung des gesamten bei der Abwicklung des Geschäftes erzielten Nutzens. Es erwächst ihm daher dann, wenn ihm dieser Nutzen in Verletzung der sich aus der Vertretungsmacht für den Machthaber ergebenden bezüglichen Rechtspflicht nicht voll und ganz zukommt zwangsläufig ein Vermögensschaden in der Höhe des ihm vorenthaltenen Differenzbetrages. (Hier traf der Obmann einer Baugenossenschaft mit Architekten eine Vereinbarung über die Gewährung von Honorarnachlässen, die er sich eigenmächtig zuwendete.)

Entscheidungstexte

  • 9 Os 101/67
    Entscheidungstext OGH 20.06.1968 9 Os 101/67
    Veröff: RZ 1968,171 = EvBl 1969/51 S 76 = MietSlg 20088
  • 9 Os 1/70
    Entscheidungstext OGH 09.07.1970 9 Os 1/70
  • 11 Os 117/70
    Entscheidungstext OGH 19.05.1971 11 Os 117/70
    nur: Der Machtgeber hat ein Recht auf die uneingeschränkte Wahrung seiner Interessen durch den Machthaber und die Überlassung des gesamten bei der Abwicklung des Geschäftes erzielten Nutzens. (T1)
  • 10 Os 257/71
    Entscheidungstext OGH 08.02.1972 10 Os 257/71
    Beisatz: Auch dann, wenn der vorenthaltene Differenzbetrag vom Dritten nicht ausdrücklich für den Machtgeber bestimmt wurde. (T2) Veröff: RZ 1972,108
  • 12 Os 121/82
    Entscheidungstext OGH 17.05.1983 12 Os 121/82
    Vgl auch; Beisatz: Auch ein Preisnachlaß, der nicht schon bei der Kalkulation des Preises berücksichtigt wurde, sondern letztlich nur unter Verzicht auf einen Teil des Gewinns (oder unter Inkaufnahme eines Verlusts) gewährt wird, steht als aus dem Geschäft entspringender Nutzen (§ 1009 ABGB) dem Machtgeber zu. Die eigenmächtige Einbehaltung eines solchen nachträglichen Preisnachlasses durch den Machthaber begründete Untreue zum Nachteil des Machtgebers. (T3) Veröff: JBl 1983,545 (Anmerkung Liebscher) = EvBl 1984/18 S 49 = SSt 54/42
  • 2 Ob 242/06m
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 242/06m
    Auch; Beis ähnlich T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0019744

Dokumentnummer

JJR_19680620_OGH0002_0090OS00101_6700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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