Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Der Machtgeber hat ein Recht auf die uneingeschränkte Wahrung seiner Interessen durch den Machthaber und die Überlassung des gesamten bei der Abwicklung des Geschäftes erzielten Nutzens. Es erwächst ihm daher dann, wenn ihm dieser Nutzen in Verletzung der sich aus der Vertretungsmacht für den Machthaber ergebenden bezüglichen Rechtspflicht nicht voll und ganz zukommt zwangsläufig ein Vermögensschaden in der Höhe des ihm vorenthaltenen Differenzbetrages. (Hier traf der Obmann einer Baugenossenschaft mit Architekten eine Vereinbarung über die Gewährung von Honorarnachlässen, die er sich eigenmächtig zuwendete.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0019744Dokumentnummer
JJR_19680620_OGH0002_0090OS00101_6700000_001