Norm
DSt 1872 §2 FRechtssatz
Die Umgehung eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes durch einen Kollegen ist nicht als Beeinträchtigung subjektiver Rechte des umgangenen Anwaltes zu qualifizieren (er wurde nicht in "seinen Rechten" verletzt) - daher keine Beschwerdelegitimation.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0055200Dokumentnummer
JJR_19680624_OGH0002_000BKD00003_6800000_001