Norm
RAO §9Rechtssatz
Für die Frage, ob der Rechtsanwalt im Einzelfall sich innerhalb der Grenzen des § 9 RAO gehalten hat, kommt seine subjektive Meinung in Betracht, und zwar sowohl was den Glauben des Fürwahrhaltens, als auch was den Glauben der Erheblichkeit des Vorbringens anlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0072150Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.03.2011