Norm
ABGB §1393 ARechtssatz
Ein an und für sich dem öffentlichen Recht angehörender Anspruch wird durch den Gläubigerwechsel nicht zu einem privatrechtlichen. Die Zession eines solchen Anspruches vermag die Zuständigkeit der Gerichte somit nicht auf Kosten der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde herbeizuführen. Bezieht sich die Abtretung auf ein im Rahmen des öffentlichen Rechtes geordnetes Rechtsverhältnis, muss auch die Beurteilung der Zession als Vorfrage des Verwaltungsverfahrens angesehen werden. Die Verwaltungsbehörde hat demnach auch darüber zu entscheiden, ob eine Abtretung des öffentlich - rechtlichen Anspruches überhaupt zulässig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0032725Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011