RS OGH 1968/6/25 4Ob530/68, 3Ob2/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1968
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Norm

ABGB §1393 A
ABGB §1394
JN §1 BIa

Rechtssatz

Ein an und für sich dem öffentlichen Recht angehörender Anspruch wird durch den Gläubigerwechsel nicht zu einem privatrechtlichen. Die Zession eines solchen Anspruches vermag die Zuständigkeit der Gerichte somit nicht auf Kosten der gesetzlich vorgesehenen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde herbeizuführen. Bezieht sich die Abtretung auf ein im Rahmen des öffentlichen Rechtes geordnetes Rechtsverhältnis, muss auch die Beurteilung der Zession als Vorfrage des Verwaltungsverfahrens angesehen werden. Die Verwaltungsbehörde hat demnach auch darüber zu entscheiden, ob eine Abtretung des öffentlich - rechtlichen Anspruches überhaupt zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 530/68
    Entscheidungstext OGH 25.06.1968 4 Ob 530/68
    Veröff: SZ 41/80 = EvBl 1969/16 S 41 = QuHGZ 1968/43 S 155
  • 3 Ob 2/11g
    Entscheidungstext OGH 23.02.2011 3 Ob 2/11g
    Vgl; Beisatz: Hier: „Sammelklage“, in der zahlreiche einzelne Begehren geltend gemacht werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0032725

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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