Norm
ZPO §514 BRechtssatz
Dem Verpflichteten fehlt das rechtliche Interesse an der Bekämpfung der rekursgerichtlichen Beseitigung der seitens des Exekutionsbewilligungsgerichtes erfolgten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an den Rekurs des Verpflichteten gegen die Exekutionsbewilligung, sobald diesem Rekurs nicht Folge gegeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0043849Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2011