Norm
MSchG §22 iRechtssatz
Im Berufungsverfahren kann kein neues Begehren - auch kein neues Eventualbegehren - gestellt werden. Wohl aber darf der Berufungsantrag in der Berufungsverhandlung eingeschränkt werden, insbesondere durch Stellen eines Eventualantrages, mit dem der Umfang der Anfechtung für den Fall eingeschränkt wird, daß dem ursprünglichen, weiteren Berufungsbegehren nicht stattgegeben werden sollte.
Veröff: PBl 1968,205 = ÖBl 1968,127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OPM0002:1968:RS0105393Dokumentnummer
JJR_19680626_OPM0002_0000OM00004_6700000_001