Norm
KO §10 Abs1Rechtssatz
Ist die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Verpflichteten bei der Exekutionsbewilligung weder aktenkundig noch gerichtsbekannt, so steht dem Masseverwalter gegen die Exekutionsbewilligung nicht der Rekurs zu, vielmehr kann er nur Einstellung der Exekution beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0044038Dokumentnummer
JJR_19680626_OGH0002_0030OB00072_6800000_002