- 5 Ob 169/68
Veröff: SZ 41/82 = MietSlg 20164
- 5 Ob 149/72
Entscheidungstext OGH 26.09.1972 5 Ob 149/72
Veröff: MietSlg 24087
- 3 Ob 153/74
Entscheidungstext OGH 14.08.1974 3 Ob 153/74
Veröff: MietSlg 26065
- 7 Ob 13/75
Veröff: SZ 48/37 = MietSlg 27565
- 6 Ob 583/77
Entscheidungstext OGH 30.06.1977 6 Ob 583/77
Veröff: JBl 1979,88
- 8 Ob 54/78
Entscheidungstext OGH 19.04.1978 8 Ob 54/78
- 4 Ob 536/81
Entscheidungstext OGH 02.06.1991 4 Ob 536/81
nur: Bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche ist jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. (T1)
Beisatz: Rückforderung eines Darlehens durch einen Miterben des Darlehensgebers. (T2)
- 5 Ob 24/81
Vgl aber; Beisatz: Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten und der Mängelfolgeschäden gegen den Werkunternehmer ist Gesamthandforderung. (T3)
- 6 Ob 798/82
- 1 Ob 30/94
Vgl; Beisatz: Hier: Entschädigungsleistung nach
§ 15 WRG an gekoppelte Fischereiberechtigte. (T4)
Veröff: SZ 68/41
- 1 Ob 80/97i
Auch; Beisatz: Ebenso Ausgleichsansprüche in Geld. Der Teilhaber einer gemeinsamen Sache kann nur den entsprechend seinem Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der einzelne Miteigentümer insbesondere alle possessorischen Rechtsmittel erheben und auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer gegen Dritte die Räumungsklage und Negatorienklage, aber auch die Eigentumsklage ergreifen kann. (T5)
- 2 Ob 209/98v
Ähnlich; Beisatz: Der Teilhaber einer gemeinsamen Sache kann nur den entsprechend seinen Miteigentumsanteil auf ihn entfallenden Anteil auf Ersatz des eingetretenen Schadens fordern. (T6)
- 1 Ob 282/99y
Teilweise gegenteilig; Beisatz: Die Auffassung, bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche sei jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anspruchs beschränkt, zu den teilbaren Ansprüchen zählten Schadenersatzansprüche in Geld, ist überholt. (T7)
- 5 Ob 296/00s
Auch; Beisatz: Hier: Weil im vorliegenden Fall Schadenersatzansprüche jedes einzelnen Miteigentümers und Wohnungseigentümers aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger resultieren, steht den Klägern jeweils nur der auf ihren Anteil entfallende Teil des eingesetzten Deckungskapitals zu. Eine Gesamthandforderung liegt diesfalls nicht vor, auch wenn es sich auch bei der erstmaligen Herstellung eines mängelfreien Zustands um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung handelt. (T8)
- 3 Ob 284/99g
Vgl auch; Veröff: SZ 74/126
- 7 Ob 19/02y
Vgl auch; Beisatz: Hier: Festlegung der Entschädigung für eine Bringungsanlage gemäß
§ 67 Abs 5 ForstG. (T9)
- 5 Ob 142/03y
Auch; Beisatz abweichend zu T3: Während der Anspruch auf Mängelbeseitigung an allgemeinen Teilen des Hauses wohl ein Gesamtanspruch ist, trifft dies nicht auf die Forderung nach Verbesserungskapital für Mängelbeseitigung beziehungsweise auf Begehren eines Vorschusses für Verbesserungskapital zu. Eine solche ist als Geldforderung teilbar, dem Schadenersatz wegen Nichterfüllung gleichzuhalten und damit seiner Natur nach teilbar. (T10)
Beis ähnlich wie T8
- 5 Ob 293/06h
Auch; Beis wie T8
- 1 Ob 105/08k
Auch; Beisatz: Der mehreren Miteigentümern nach einer Leistungsstörung geschuldete Geldersatz ist eine geteilte Forderung. (T11)
- 3 Ob 249/08a
Beisatz: Der Ausgleichsanspruch ist daher von der Größe des ideellen Miteigentumsanteils abhängig; diesen Anteil kann jeder Miteigentümer im eigenen Namen einfordern. (T12)
Beisatz: Hier: Ausgleichsanspruch nach
§ 364a ABGB. (T13)
- 5 Ob 21/09p
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12
- 5 Ob 207/10t
Vgl; Beis abweichend zu T3; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T10; Beis ähnlich wie T11
- 5 Ob 119/11b
Vgl auch; Beis wie T10
- 2 Ob 123/12w
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beisatz: Ein selbständiges Klagerecht des einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers auf das Ganze besteht daher nicht, es sei denn, die anderen Mit- und Wohnungseigentümer hätten ihm ihre Ansprüche zediert. (T14)
Beisatz: Ein bloß aliquoter Zuspruch würde dazu führen, dass der Bauträger seine gegenüber einzelnen Mit- bzw Wohnungseigentümern bestehenden vertraglichen Verpflichtungen in dem deren Anteile übersteigenden Ausmaß endgültig auf die Eigentümergemeinschaft abwälzen könnte. (T15)
- 1 Ob 215/13v
Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 215/13v
Auch; Beis wie T10; Beis wie T11
- 5 Ob 208/13v
Entscheidungstext OGH 30.06.2014 5 Ob 208/13v
Auch; Beisatz: Hier: Im Miteigentum stehende Genussscheine. (T16)
- 1 Ob 96/15x
Entscheidungstext OGH 08.07.2015 1 Ob 96/15x
Auch; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T11
- 2 Ob 103/15h
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 103/15h
Auch; nur T1
- 7 Ob 48/18m
- 5 Ob 102/21t
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10; Beis wie T14