Norm
ZPO §235 CRechtssatz
Wenn nur das Vorbringen bezüglich einer Hilfstatsache bzw eines Nebenumstandes geändert wird (hier: eines Nebenumstandes, der die Begründung für den an und für sich ohne weiteres zulässigen Wechsel des Leistungsgegenstandes dartun soll), ohne daß dies für die Frage, ob der geltend gemachte Klagsgrund gegeben ist (hier: Anfechtungstatbestand gemäß § 29 Abs 1 KO) von Bedeutung ist, liegt keine nach § 235 Abs 1 - 3 ZPO zu beurteilende Klagsänderung, sondern ein Anwendungsfall des § 235 Abs 4 ZPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0039414Dokumentnummer
JJR_19680627_OGH0002_0010OB00088_6800000_001