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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten RechtsverfolgungSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien (Ausschuß für Leistungsangelegenheiten), vom 7. Mai 1999,Z LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998-2359.
Unter Bedachtnahme auf den Inhalt der vom Verfassungsgerichtshof beigeschafften Akten besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
Der Antrag ist sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B902.1999Dokumentnummer
JFT_10009072_99B00902_00