Norm
KlGG §6 Abs2 litbRechtssatz
Diese Bestimmung darf nicht zu eng ausgelegt werden. Es darf nicht auf eine Beendigung der Bauführung innerhalb der Jahresfrist abgestellt werden, sondern nur auf den Beginn einer Bauführung, deren Beendigung in einer für den Verpächter bzw Bauherrn wirtschaftlich zumutbaren Weise allerdings auch glaubhaft gesichert sein muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0063694Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.07.2021