Beisatz: Bei der Beweisaufnahme hervorgekommene Umstände dürfen vom Gericht nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in einem entsprechenden Parteienvorbringen Deckung finden. (T1)
Auch; Beisatz: Überschießende Feststellungen sind zulässig, so weit sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fallen; es macht das Verfahren aber nicht mangelhaft, wenn keine überschießenden Feststellungen getroffen werden. (T2)