Norm
AußStrG §126 Abs2 CRechtssatz
Daß ein Testament im Anschluß an einen Erbvertrag errichtet wurde, macht es zu keinem stärkeren Titel gegenüber einem jüngeren Testament, da Erbvertrag und wechselseitiges Testament nebeneinander bestehen und aufeinander keinen Einfluß haben (GlU 3812, 1838).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0008094Dokumentnummer
JJR_19680703_OGH0002_0060OB00159_6800000_001