RS OGH 1968/7/9 4Ob34/68, 4Ob34/82, 9ObA120/98g

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Veröffentlicht am 09.07.1968
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Norm

ZPO §31 Abs2

Rechtssatz

Der § 31 Abs 2 ZPO regelt nur den gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht, nicht aber den Umfang von Vollmachten, die anderen Personen erteilt wurden. Ihm kann nicht entnommen werden, daß es nur einem Rechtsanwalt gestattet sein soll, die ihm erteilte Prozeßvollmacht an einen anderen Rechtsanwalt zu übertragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036008

Dokumentnummer

JJR_19680709_OGH0002_0040OB00034_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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