Norm
ZPO §31 Abs2Rechtssatz
Der § 31 Abs 2 ZPO regelt nur den gesetzlichen Umfang der einem Rechtsanwalt erteilten Vollmacht, nicht aber den Umfang von Vollmachten, die anderen Personen erteilt wurden. Ihm kann nicht entnommen werden, daß es nur einem Rechtsanwalt gestattet sein soll, die ihm erteilte Prozeßvollmacht an einen anderen Rechtsanwalt zu übertragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036008Dokumentnummer
JJR_19680709_OGH0002_0040OB00034_6800000_001