Norm
UrhG §1Rechtssatz
Ein Werksstil in dem Sinn, daß aus Einzelheiten der angewendeten Wiedergabe von Ornamenten auf die Herkunft von einem bestimmten kunstgewerblichen Erzeuger geschlossen werden kann, reicht nicht hin, ein urheberrechtlich geschütztes Werk annehmen zu können, wenn von einer geistigen Schöpfung nicht gesprochen werden kann ("Aichberger-Email").
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0076734Dokumentnummer
JJR_19680709_OGH0002_0040OB00319_6800000_003