Norm
AußStrG §103 Abs3Rechtssatz
Bei rein landwirtschaftlichen Grundstücken entspricht der gemeine Wert dem Ertragswert. Bei Grundstücken aber, die zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers nur landwirtschaftlich genutzt wurden, aber bereits den Charakter von Bauland oder Bauhoffnungsland haben, muss diesem Umstand bei der Schätzung Rechnung getragen werden. Dabei darf freilich nicht einfach der Verkehrswert dieser Bauflächen als Schätzwert angenommen werden, sondern es ist festzustellen, wie weit diese Flächen bei einer gewissenhaften und zweckdienlichen Vermögensverwaltung tatsächlich in vollem Umfang der Verwendung als Bauland gewidmet würden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0007833Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.01.2017