RS OGH 1968/7/9 8Ob185/68, 6Ob36/04v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1968
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Norm

ABGB §932 I
ZPO §405 G

Rechtssatz

Nimmt das Berufungsgericht von Amts wegen in das auf Grund einer Wandlungsklage ergehende, stattgebende Urteil auf Rückstellung des Geleisteten des eine selbstverständliche Voraussetzung dieses Spruches bildenden Ausspruch der Aufhebung des Kaufvertrages auf, liegt darin keine Überschreitung des Klagebegehrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0024248

Dokumentnummer

JJR_19680709_OGH0002_0080OB00185_6800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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