RS OGH 1968/7/10 5Ob154/68, 8Ob232/97v

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Veröffentlicht am 10.07.1968
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Norm

ABGB §886
ZPO §30

Rechtssatz

Zur Abgabe der Unterschrift auf einer Vollmacht ist jede der im Inland üblichen Schriftarten ausreichend, sofern die Schriftzeichen anderen Personen bekannt und für Dritte verständlich sind; dazu zählt auch die Blockschrift. Soweit keine Zweifel über die Person des Ausstellers bestehen und seine Identifizierung möglich ist, ist eine Urkunde auch dann als unterschrieben anzusehen, wenn der Aussteller mit seinem Vornamen unterfertigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023784

Dokumentnummer

JJR_19680710_OGH0002_0050OB00154_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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