Norm
ABGB §886Rechtssatz
Zur Abgabe der Unterschrift auf einer Vollmacht ist jede der im Inland üblichen Schriftarten ausreichend, sofern die Schriftzeichen anderen Personen bekannt und für Dritte verständlich sind; dazu zählt auch die Blockschrift. Soweit keine Zweifel über die Person des Ausstellers bestehen und seine Identifizierung möglich ist, ist eine Urkunde auch dann als unterschrieben anzusehen, wenn der Aussteller mit seinem Vornamen unterfertigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0023784Dokumentnummer
JJR_19680710_OGH0002_0050OB00154_6800000_001