Norm
ABGB §1346 DRechtssatz
Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass durch die Unterfertigung eines Wechsels eine doppelte Haftung, eine Bindung nach Wechselrecht und nach bürgerlichem Recht, übernommen werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0032131Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.04.2022