Norm
EheG §49 ERechtssatz
Einem Scheidungsbegehren ist umso mehr die sittliche Rechtfertigung abzusprechen, je mehr der Kläger sich selbst gegen die Ehe vergangen, je tiefer er den Partner verletzt hat und je größer die seelische Notlage ist, aus der heraus dieser zu seinen Verfehlungen gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0057324Dokumentnummer
JJR_19680710_OGH0002_0060OB00168_6800000_001