Norm
ABGB §141 IHRechtssatz
Ist im Exekutionsantrag nur die Gattin des Verpflichteten als betreibende Gläubigerin aufgetreten, so kann das Exekutionsbewilligungsgericht nicht eine Richtigstellung der Parteibezeichnung dahin vornehmen, daß die Gattin zugleich als Sachwalterin ihrer minderjährigen Kinder einschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0047690Dokumentnummer
JJR_19680731_OGH0002_0030OB00095_6800000_001