Da das Verfahren nach § 352 EO kein außerstreitiges Verfahren, sondern ein Exekutionsverfahren ist, gelten gemäß § 78 EO auch die Bestimmungen der ZPO über den Kostenersatz.
nur: Da das Verfahren nach § 352 EO kein außerstreitiges Verfahren, sondern ein Exekutionsverfahren ist, gelten gemäß § 78 EO. (T1) Beisatz hier: § 527 Abs 2 ZPO (T2) Veröff: RZ 1973/117 S 86
Abweichend; Beisatz: Auch im Rechtsmittelverfahren steht dem die Teilungsexekution betreibenden Gläubiger ein Kostenersatzanspruch nach § 74 EO nicht zu (§ 352a EO idF ZVN 1983). Anders nur allenfalls im Zwischenstreit mit Dritten. (T4) Veröff: RZ 1991/74 S 256
nur T1; Beisatz: Es finden daher nach § 78 EO die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über das Rechtsmittel des Rekurses (§§ 514 bis 528a ZPO) Anwendung. (T5)