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19/05 Menschenrechte;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des H in K, geboren am 1. Juli 1939, vertreten durch Dr. Klaus Kocher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 5. Juni 2002, Zl. Fr 1997/02, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen irakischen Staatsangehörigen, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei am 15. Dezember 1998 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Sein Asylantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Mit Erkenntnis (gemeint: Beschluss) vom 21. Oktober 1999 habe der Verwaltungsgerichtshof seine Beschwerde gegen den letztinstanzlichen Asylbescheid abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe lediglich für den Zeitraum vom 29. November 1999 bis 29. Februar 2000 eine vorläufige asylrechtliche Aufenthaltsberechtigung besessen. Seither halte er sich unrechtmäßig in Österreich auf. Dieser illegale Aufenthalt stelle eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Es würden zwar auch die Ehefrau und seine beiden Töchter in Österreich leben; diese verfügten jedoch ebenfalls über keine Aufenthaltsberechtigung. Deren Asylerstreckungsanträge seien bereits rechtskräftig negativ beschieden worden. Die Ausweisung scheine dringend geboten, andernfalls könnten sich "negativ beschiedene Asylantragsteller" in weiterer Folge den Aufenthalt im Bundesgebiet erzwingen. Die Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG könne nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid der vorgeworfene Begründungsmangel nicht anhaftet; dem Bescheid lassen sich nämlich die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung in ausreichender Weise entnehmen.
Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die behördliche Annahme, dass er über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfüge. Angesichts der unbestritten gebliebenen Feststellungen hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen diese Beurteilung keine Bedenken.
Die Beschwerde bekämpft die behördliche Ansicht, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten. Diesbezüglich wirft der Beschwerdeführer der belangten Behörde vor, sie habe es unterlassen, von Amts wegen Ermittlungen in die Wege zu leiten, inwieweit die Ausweisung in sein Privat- und Familienleben eingreife. Abgesehen davon, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, seine Privat- und Familienverhältnisse weiter zu konkretisieren, wird in der Beschwerde auch nicht die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels geltend gemacht; es werden nämlich keine Umstände vorgebracht, die von der belangten Behörde zusätzlich zu berücksichtigen gewesen wären. Die belangte Behörde hat ausgehend von dem ca. dreieinhalb Jahre dauernden und nach Abweisung eines letztlich unbegründeten Asylantrages unrechtmäßigen Aufenthalt dessen private Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht schwerer gewichtet als das öffentliche Interesse an der Erlassung der Ausweisung. Da den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch die Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zlen. 2002/21/0038 bis 0043) und die Familienangehörigen des Beschwerdeführers über keine Aufenthaltsberechtigung in Österreich verfügen, kann der Gerichtshof nicht finden, dass die Beurteilung der belangten Behörde rechtswidrig wäre, wonach die Ausweisung des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten sei. Zu Recht nahm sie entgegen der Beschwerdeansicht auf eine allfällige Verfolgungsgefahr im Heimatland des Beschwerdeführers nicht Bedacht, weil mit der Ausweisung nicht darüber abgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (dorthin) abgeschoben werde.
Der Beschwerdeführer beruft sich ausdrücklich auf die Bestimmung des § 37 Abs. 2 FrG und betrachtet den Ausschluss der dort vorgesehenen Interessenabwägung im Fall einer - wie hier - auf § 33 Abs. 1 FrG gestützten Ausweisung als verfassungswidrig. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass sich der Gerichtshof nicht veranlasst sieht, ein Gesetzesprüfungsverfahren zu beantragen (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 22. März 2002) und die belangte Behörde im Übrigen ohnedies eine Interessenabwägung vorgenommen hat.
Letztlich meint die Beschwerde, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag nicht solche derart schwere Straftaten, wie etwa Drogenhandel, begangen habe, dass ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben als gerechtfertigt angesehen werden könnte. Dem ist zu entgegnen, dass nach ständiger hg. Rechtsprechung (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis vom 22. März 2002) auch bloße Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden rechtfertigen können.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. September 2002
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002210145.X00Im RIS seit
07.11.2002