Norm
EO §368Rechtssatz
Die Interessenklage iSd § 368 EO setzt grundsätzlich ein Verschulden des Beklagten an der Nichterfüllung nicht voraus, es genügt, daß der Beklagte seiner Leistungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl SZ 27/154).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0004639Dokumentnummer
JJR_19680828_OGH0002_0050OB00206_6800000_001