Norm
MG §19 Abs2 Z3 B2cRechtssatz
Das Halten von Tieren in einer Wohnung stellt an sich noch keinen Kündigungsgrund dar. Wenn aber dadurch Mitbewohner in arger Weise belästigt werden und ihnen dadurch das Zusammenleben verleidet wird, so ergibt dies den Kündigungsgrund der Z 3 des § 19 Abs 2 MG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0068040Dokumentnummer
JJR_19680828_OGH0002_0050OB00217_6800000_001