Index
10 VerfassungsrechtNorm
VStG §9 Abs7Leitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des UVS Wien aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des einschreitenden Geschäftsführers sowie wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung durch die einschreitende Gesellschaft mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den allein an ihren Geschäftsführer adressierten BescheidSpruch
Die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe werden abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der einschreitende Geschäftsführer und die von ihm vertretene Gesellschaft mbH beantragen die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 27. Jänner 1999, Z UVS-07/A/43/00513/98.
II. 1. Aus dem vom Geschäftsführer beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß er als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 20.000 S bezieht.
Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) unter anderem voraus, daß die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. VfGH 2.3.1987, B80/87).
Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Einschreiters nicht vor.
2. Richtet sich ein Straferkenntnis nur gegen das Organ einer juristischen Person, dann stellt dieses Erkenntnis keinen gegen die juristische Person wirksamen Haftungsbescheid iSd §9 Abs7 VStG dar. Die einschreitende Gesellschaft kann somit durch den vorgelegten, allein an ihren Geschäftsführer gerichteten Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl. VwGH 4.11.1983, 83/04/0242 und 83/04/0243). Mangels Parteistellung käme ihr daher auch keine Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof zu. Ihre Rechtsverfolgung erscheint als offenbar aussichtslos, da bei der gegebenen Lage die Zurückweisung der Beschwerde zu gewärtigen wäre.
3. Beide Anträge sind daher mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VerfGG) in nichtöffentlicher Sitzung (§72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Verwaltungsstrafrecht, Verantwortlichkeit Organe, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1244.1999Dokumentnummer
JFT_10009072_99B01244_00