RS OGH 1968/9/3 1Ob154/68, 5Ob588/81, 8Ob79/03f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.09.1968
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Norm

ZPO §36
ZPO §465 Abs1
ZPO §505 Abs1
ZPO §520 Abs1 E3

Rechtssatz

Wurde das Vollmachtsverhältnis einvernehmlich gelöst, ist der Rechtsanwalt weder berechtigt noch verpflichtet, weiterhin für seinen ehemaligen Mandanten einzuschreiten. Ein vom Rechtsanwalt hernach dennoch "vorsichtsweise" eingebrachtes Rechtsmittel ist verfahrensrechtlich belanglos.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 154/68
    Entscheidungstext OGH 03.09.1968 1 Ob 154/68
    Veröff: SZ 41/100
  • 5 Ob 588/81
    Entscheidungstext OGH 02.06.1981 5 Ob 588/81
    Beisatz: Schlüssige Genehmigung der vom nicht bevollmächtigten Vertreter erhobenen Berufung durch deren Vortrag in der Berufungsverhandlung. (T1)
  • 8 Ob 79/03f
    Entscheidungstext OGH 26.06.2003 8 Ob 79/03f
    Vgl; Beisatz: Dass bei einvernehmlicher Beendigung des Vollmachtsverhältnisses §36 Abs2 ZPO nicht anzuwenden ist, ändert nichts daran, dass in einem Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht (§27 Abs1 ZPO) die durch Widerruf oder Kündigung- oder auch einvernehmlich- herbeigeführte Aufhebung der Vollmacht zu ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Gericht und dem Prozessgegner ("Außenwirkung") gemäß § 36 Abs 1 ZPO der Anzeige bedarf, dass ein anderer Rechtsanwalt bestellt wurde. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035704

Dokumentnummer

JJR_19680903_OGH0002_0010OB00154_6800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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