Norm
ZPO §36Rechtssatz
Wurde das Vollmachtsverhältnis einvernehmlich gelöst, ist der Rechtsanwalt weder berechtigt noch verpflichtet, weiterhin für seinen ehemaligen Mandanten einzuschreiten. Ein vom Rechtsanwalt hernach dennoch "vorsichtsweise" eingebrachtes Rechtsmittel ist verfahrensrechtlich belanglos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035704Dokumentnummer
JJR_19680903_OGH0002_0010OB00154_6800000_001