Norm
ZPO §526 ARechtssatz
Einen Widerspruch zwischen dem sich aus dem Rückschein ergebenden und dem vom Rekurswerber behaupteten Zeitpunkt der Zustellung hat das Rekursgericht zum Anlaß einer amtswegigen Überprüfung des Zeitpunktes der Zustellung zu nehmen. (Hier handelte es sich um eine Zustellung durch Hinterlegung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0044003Dokumentnummer
JJR_19680904_OGH0002_0030OB00107_6800000_001