Norm
AKB §14Rechtssatz
Verjährung setzt voraus, daß der Versicherungsanspruch schon fällig ist, dh daß der Berechtigte die Leistung des Versicherers bereits einzufordern vermag. Das trifft zu, wenn die Schadenshöhe außer Streit steht, sonst aber erst dann, wenn das eine Fälligkeitsvoraussetzung darstellende Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB, der in § 64 VersVG seine gesetzliche Grundlage findet, abgeschlossen oder endgültig gescheitert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0080048Dokumentnummer
JJR_19680904_OGH0002_0070OB00141_6800000_001