Norm
ZPO §50Rechtssatz
Bei einer teilweisen oder gänzlichen Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichtes in der Hauptsache ist der OGH in der Lage, auch eine nicht angefochtene Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens zu ändern und die Kosten des gesamten Rechtsmittelverfahrens neu festzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0035900Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2013