Norm
StVO §3 B5Rechtssatz
1. Die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 Meter vom rechten Gehsteigrand durch einen Radfahrer stellt bei einer Fahrbahnbreite von 9,5 Meter kein Verschulden dar, wenn das Befahren eines Streifens von 1,5 Meter zufolge Beschädigungen und unregelmäßigen Niveauunterschieden für den Radfahrer nicht zumutbar ist.
2. Der Radfahrer darf in einem solchen Fall darauf vertrauen, daß ein nachfolgender Kraftfahrer die durch den schlechten Straßenzustand veranlaßte Verlegung der Radspur vom Gehsteigrand weg berücksichtigen werde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073526Dokumentnummer
JJR_19680905_OGH0002_0020OB00202_6800000_002