Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z26Rechtssatz
Das Anhalten ist nach der Legaldefinition das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeugs. Die Notwendigkeit des Austretens des Kraftfahrers ist als ein derartiger wichtiger Umstand zu werten. Ein Widerspruch zur Judikatur des VwGH besteht in dieser Hinsicht nicht; aus dem Erkenntnis dieses Gerichtshofes vom 12.09.1963, Zl 809/63 (ZVR 1964/33) ergibt sich eindeutig, daß die darin bezogenen Umstände nur Beispiele bedeuten und keineswegs eine erschöpfende Aufzählung von "wichtigen Umständen" vorgenommen werden sollte.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0073621Dokumentnummer
JJR_19680905_OGH0002_0020OB00169_6800000_001