- 6 Ob 194/68
Entscheidungstext OGH 05.09.1968 6 Ob 194/68
Veröff: NZ 1969,42 = NZ 1969,137
- 6 Ob 294/70
Entscheidungstext OGH 16.12.1970 6 Ob 294/70
Auch
- 6 Ob 634/76
Auch; Beisatz: Die Bewertung im Rahmen des Inventars ist für die endgültige Haftung des erbserklärten Erben nicht bindend. (T1) Veröff: SZ 49/149
- 6 Ob 632/79
Entscheidungstext OGH 27.06.1979 6 Ob 632/79
nur: Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. (T2)
Veröff: EFSlg 35122
- 3 Ob 585/84
Entscheidungstext OGH 12.12.1984 3 Ob 585/84
nur T2; Veröff: JBl 1985,741 = NZ 1986,226
- 8 Ob 583/87
Entscheidungstext OGH 25.06.1987 8 Ob 583/87
Auch; nur T2; Beisatz: Für den allfälligen Rechtsstreit ist der Inventurwert der Verlassenschaft ohne Belang. (T3)
- 6 Ob 16/89
Beisatz: Hier: Wirkungen der Inventarerrichtung beschränkt auf Verlassenschaftsverfahren nach dem Vorerben. (T4)
Veröff: NZ 1990,301
- 1 Ob 690/89
Veröff: EvBl 1990/109 S 527 = JBl 1990,583 = NZ 1991,258
- 6 Ob 574/90
nur T2; Veröff: NZ 1991,249
- 1 Ob 530/95
Auch; nur: Den Parteien bleibt es vielmehr, und zwar ohne dass es dazu einer Verweisung auf den Rechtsweg bedürfte (NZ 1928,60), unbenommen, die Frage im Rechtsweg endgültig auszutragen. (T5)
- 6 Ob 2332/96a
Entscheidungstext OGH 05.12.1996 6 Ob 2332/96a
nur T2
- 10 Ob 184/97z
nur T2
- 10 Ob 89/98f
nur T2; Beis wie T3
- 2 Ob 26/98g
Auch; nur: Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren. (T6)
- 8 Ob 10/99z
nur T2
- 7 Ob 31/01m
nur T2
- 7 Ob 71/01v
nur T6
- 1 Ob 235/01t
Auch; Beisatz: Die Entscheidung des Abhandlungsgerichts über die Aufnahme in das Inventar hat nur für das Verlassenschaftsverfahren Wirkung, nicht jedoch darüber hinaus. (T7)
- 6 Ob 101/02z
nur T2
- 8 Ob 159/02v
Vgl auch; Beis wie T7
- 6 Ob 171/02v
Auch
- 6 Ob 73/03h
Auch; Beisatz: Für die Berechnung des Pflichtteils ist das Inventar allerdings nicht bindend. (T8)
- 4 Ob 170/03h
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Das Inventar bietet keine Gewähr dafür, dass Vermögen und Verbindlichkeiten des Erblassers vollständig erfasst sind. Ihm kommt im streitigen Verfahren daher auch keine bindende Wirkung zu. (T9)
- 7 Ob 282/03a
nur T2; Beisatz: Das Inventar ist für ein allfälliges Streitverfahren - wie etwa eine Pflichtteilergänzungsklage - nicht bindend. (T10)
- 1 Ob 279/06w
- 9 Ob 14/07k
Auch; nur T2; Beisatz: § 105 AußStrG alt wurde nicht als bloße Bewertungsvorschrift, sondern als Regelung dahin aufgefasst, dass Forderungen gegen die Verlassenschaft, deren Richtigkeit ohne weitläufige Verhandlungen oder großen Zeitverlust nicht feststellbar war, überhaupt nicht in das Inventar aufzunehmen waren. (T11)
Beisatz: Ebenso nunmehr: § 167 Abs 3 AußStrG neu. (T12)
- 5 Ob 108/07d
Beis wie T9; Beisatz: Die Inventarisierung entfaltet weder in positiver noch in negativer Hinsicht Bindung für Eigentumsfragen im Streitverfahren. (T13)
- 3 Ob 272/07g
Auch; nur T2
- 4 Ob 134/08x
Vgl; Beisatz: Die Inventarisierung des Nachlassvermögens dient nur Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens und hat das Ziel, dieses Verfahren nicht durch weitläufige Verhandlungen über die Frage nach der Richtigkeit in Betracht kommender Forderungen der Verlassenschaft zu belasten. (T14)
- 7 Ob 220/08s
Auch; Beis ähnlich wie T10
- 4 Ob 104/09m
Auch; Beisatz: Das Inventar dient ausschließlich den Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens; den Parteien bleibt es daher unbenommen, strittige Fragen im Rechtsweg auszutragen. (T15)
- 6 Ob 213/09f
Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Beim Inventar handelt es sich vor allem um ein Mittel der Beweissicherung, womit das Vermögen, welches nach den äußeren Umständen dem Erblasser gehört und daher den Nachlass ausmacht, vorläufig und ohne Bindungswirkung erhoben wird. (T16)
- 8 Ob 41/10b
Auch
- 2 Ob 226/09p
Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 226/09p
Vgl; Auch Beis wie T10; Beisatz: Das in das Inventar aufgenommene Vermögen bildet den Befriedigungsfonds für die Nachlassgläubiger und die Ausgangsbasis für die Berechnung allfälliger Pflichtteilsansprüche. (T17)
- 1 Ob 190/10p
Auch; nur T2; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T16
- 8 Ob 16/12d
Entscheidungstext OGH 28.03.2012 8 Ob 16/12d
Auch
- 9 Ob 20/12z
Entscheidungstext OGH 29.05.2012 9 Ob 20/12z
Auch; Beis ähnlich wie T17
- 1 Ob 67/12b
Entscheidungstext OGH 22.06.2012 1 Ob 67/12b
Auch; nur T2; Beis wie T8; Beis wie T15 nur: Das Inventar dient ausschließlich den Zwecken des Verlassenschaftsverfahrens. (T18)
- 2 Ob 176/12i
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 2 Ob 176/12i
Vgl
- 4 Ob 3/13i
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 3/13i
Vgl auch
- 5 Ob 165/13w
Entscheidungstext OGH 20.09.2013 5 Ob 165/13w
nur T2; Beis wie T10
- 1 Ob 108/13h
Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 108/13h
Auch
- 7 Ob 158/13f
Entscheidungstext OGH 13.11.2013 7 Ob 158/13f
- 4 Ob 166/14m
Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 166/14m
Auch; Beis wie T7
- 6 Ob 197/14k
Entscheidungstext OGH 15.12.2014 6 Ob 197/14k
Vgl auch; Veröff: SZ 2014/127
- 5 Ob 40/15s
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 40/15s
Auch
- 2 Ob 55/15z
Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
Auch; Veröff: SZ 2016/44
- 2 Ob 23/16w
Entscheidungstext OGH 05.08.2016 2 Ob 23/16w
Auch; nur T2
- 2 Ob 150/16x
Entscheidungstext OGH 16.11.2016 2 Ob 150/16x
Auch; nur T6; Beis wie T1; Beis wie T16; Beisatz: Dritte, die aus der Unrichtigkeit der Bewertung im Abhandlungsverfahren Rechte ableiten wollen, müssen dies im streitigen Verfahren tun. (T19); Veröff: SZ 2016/119
- 2 Ob 226/19b
Beis wie T10; Beisatz: Umso weniger kann eine Bindung an den in einem Verlassenschaftsverfahren ohne Inventar zu Grunde gelegten Wert des reinen Nachlasses bestehen. (T20)
- 2 Ob 33/22z