Norm
ZPO §179Rechtssatz
Die Bestimmung des § 179 ZPO wonach ein in offenbarer Verschleppungsabsicht erstattetes Vorbringen als unstatthaft erklärt werden kann, ist auch auf das im Eheverfahren zweiter Instanz erstattete neue Vorbringen anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0036761Dokumentnummer
JJR_19680905_OGH0002_0060OB00186_6800000_001