Norm
ABGB §784Rechtssatz
Der Pflichtteil ist zwar nach dem Wert am Todestag zu berechnen, doch gebührt ein verhältnismäßiger Anteil an der Werterhöhung bis zur wirklichen Zuteilung. - Der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz hat als jener der wirklichen Zuteilung zu gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012902Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.01.2014