Norm
ABGB §523 BaRechtssatz
Die Klage nach § 523 ABGB steht nur dem Dienstbarkeitsberechtigten und nicht etwa jedermann zu. Ein Dritter ist nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 228 ZPO zu Klage legitimiert. Bei der Klägerin und ihren Nachkommen eingeräumtem Fruchtgenuß keine Legitimation der Klägerin zur Klage auf Feststellung des Rechtes ihrer Nachkommen nach ihren ersten gesetzlichen Erben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0012105Dokumentnummer
JJR_19680910_OGH0002_0080OB00184_6800000_001