Norm
ASVG §104Rechtssatz
Das Pflegschaftsgericht kann gemäß § 5 EntmO, §§ 222, 230 ABGB auch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft anweisen, Bezüge des Pfleglings zB einer Sparkasse zu übersenden. Daß diese Befugnis bei Leistungen nach dem ASVG nach Absicht des Gesetzgebers aufgehoben sein sollte, kann - insbesondere bei Vorliegen eines bezüglichen Antrages des gesetzlichen Vertreters des Pfleglings - zumindest nicht mit voller Bestimmtheit entnommen werden (daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0087927Dokumentnummer
JJR_19680911_OGH0002_0060OB00211_6800000_001